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   BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13   

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https://dejure.org/2015,2336
BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13 (https://dejure.org/2015,2336)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2015 - 1 StR 359/13 (https://dejure.org/2015,2336)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 1 StR 359/13 (https://dejure.org/2015,2336)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13
    Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 mwN).
  • BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12

    Betrug (Schadensermittlung beim Eingehungsbetrug; Gesamtsaldierung; konkrete

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13
    Die dem Urteil des 5. Strafsenats vom 20. März 2013 im Verfahren 5 StR 344/12 (BGHSt 58, 205) zugrunde liegende Rechtsauffassung zur Schadensfeststellung bei Betrug hat der Senat in den Blick genommen.
  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13
    Bereits die tatrichterliche Hauptverhandlung hatte sich deshalb über 13 Monate erstreckt, in der 37 Sitzungstage stattfanden (zur Terminierung in komplexen und schwierigen Wirtschaftsstrafsachen vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07, BGHR StPO § 213 Terminierung 1).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13
    Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 mwN).
  • BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14

    Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungspflicht für letztinstanzliche

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13
    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14).
  • BGH, 31.07.2006 - 1 StR 240/06

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (Grenzen der Begründungspflicht)

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13
    Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 mwN).
  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 360/06

    Anhörungsrüge; nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 29.01.2015 - 1 StR 359/13
    Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 360/06 mwN).
  • BGH, 23.04.2015 - 4 StR 607/14

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Angriff auf die Entschlussfreiheit des

    Schließlich wird der neue Tatrichter im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9b mwN) zu erwägen haben, ob er eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auszusprechen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 359/13).
  • BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14

    Beschluss der Übernahme eines Strafverfahrens durch das höhere Gericht

    Schließlich wird der neue Tatrichter im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9b mwN) zu erwägen haben, ob er eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auszusprechen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 359/13).
  • BGH, 21.04.2015 - 1 StR 555/14

    Absetzungfrist des Urteils (keine Anwendung auf Urteilskopien); Anhörungsrüge

    Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG aaO m. zahlr. wN; siehe auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 359/13 Rn. 4), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (Senat aaO mwN).

    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14 und vom 29. Januar 2015 - 1 StR 359/13).

  • OLG München, 22.05.2020 - 4d Ws 84/20

    Unzulässige Anhörungsrüge im Klageerzwingungsverfahren wegen vermeintlich

    Die Kosten einer erfolglosen Anhörungsrüge trägt in analoger Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO der Antragsteller (BGH, Urt. v. 29.01.2015 - 1 StR 359/13 [BeckRS 2015, 3139]).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2016 - 2 Ws 31/16

    Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Strafvollzugssache: Unrichtige Sachbehandlung

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 465 StPO (vgl. BGH wistra 2015, 240, 241 - zu § 356a StPO).
  • OLG München, 16.07.2020 - 4d Ws 137/20

    Unzulässige Anhörungsrüge

    Die Kosten einer erfolglosen Anhörungsrüge trägt in analoger Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Antragstellerin (BGH, Urt. v. 29.01.2015 - 1 StR 359/13 [BeckRS 2015, 03139]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2016 - 2 Ws 31/16 [BeckRS 2016, 05252]; OLG Köln NStZ 2006, 181).
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